EmpCo: "Grüne Versprechen" ( also auch sozial-nachhaltige Werbeaussagen) nur noch mit Nachweis ab 27.09.2026

Bitte sorgen Sie ab 27.09.2026 für eine Dokumentation und für schriftliche Nachweise, dass Ihre "sozial-nachhaltigen Versprechen" gegenüber den Endkunden auch tatsächlich eingehalten werden.


Mit dem Inkrafttreten der neuen EU-Richtlinie „EmpCo“ für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen am 27. September 2026 steigen die Anforderungen an die Werbung deutlich.  

EmpCo steht für “Empowering Consumers for the Green Transition”. Dabei handelt es sich um eine EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucherrechte im Zusammenhang mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. 

Ziel der Richtlinie ist es, Greenwashing einzudämmen und Verbrauchern verlässliche Informationen für Kaufentscheidungen zu geben. 

Unternehmen dürfen künftig nur noch dann mit Umweltvorteilen werben, wenn diese nachweisbar sind.

Insbesondere müssen auch ganz allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ konkret erläutert werden.

Wer künftig also über Nachhaltigkeit mit seinen Kunden wahrheitsgemäß sprechen will, braucht einen Nachweis. 

Wer z.B. in der Optik-Branche die Qualität und Nachhaltigkeit des Sammelns und Weitergebens von "gebrauchten Endkunden-Brillen" an geeignete Hilfs-Projekte wirklich glaubwürdig und nachvollziehbar besetzen möchte, muss sich ab dem 27.09.2026 um entsprechende "Nachweise" bzgl. der wahrheitsgemäßen Umsetzung seines sozial-nachhaltigen Sammel-Versprechens als "sympathisch-sozial-nachhaltige Werbeaussage" kümmern, denn Nachhaltigkeit beeinflusst Kaufentscheidungen und daher müssen nachhaltige Werbeaussagen auch "wahrheitsgemäß & beweisbar" sein.

Dass Verbraucher verstärkt auf entsprechende Nachweise bzgl. der behaupteten nachhaltigen Werbeaussagen achten, zeigen auch aktuelle Studien.

Ganz besonders "dramatisch & angreifbar" durch eventuelle Abmahnungen von Wettbewerbern und anderen berechtigten Antragstellern wären vorsätzliche oder grob-fahrlässige Falsch-Aussagen von Optikern, dass man gebrauchte Brillen annimmt, um sie an geeignete Hilfs-Projekte weiterzuleiten, damit die noch brauchbaren Brillen - so weit wie möglich - ein zweites Leben erhalten können und dann diese - oft beim Kauf einer neuen Brille - hoffnungsvoll von den getäuschten Endkunden überlassene Alt-Brille nicht zeitnah auch tatsächlich weitergegeben wird an die geeigneten Hilfs-Projekte und stattdessen monatelang an irgendwelchen Lagerorten vergammeln und im schlimmsten Falle sogar vernichtet werden.

Daher ist es in Zukunft sehr wichtig, dass die tatsächliche Weitergabe der von Endkunden erhaltenen gebrauchten Brillen durch die sammelnden Optiker entsprechend nachvollziehbar "dokumentiert" wird, indem die schriftlichen (mindestens per E-Mail) Empfangs-Bestätigungen der Hilfs-Projekte "abgespeichert" werden - im optimalen Falle mit entsprechenden Fotos der Paket-Scheine mit Absender-Nachweis im Anhang der E-Mails.

Es gibt also einfache Möglichkeiten der Dokumentation und der Nachweise - man muss es aber eben auch tun und umsetzen!

Und bekanntermaßen schützt "Unwissenheit" vor Strafen nicht - spätestens dann, wenn Wettbewerber mit eventuellen "Abmahnungen" angreifen - dagegen sollte man sich frühzeitig wappnen.


 

Wer ist antragsberechtigt für Abmahnungen bei Verstößen gegen die neuen EmpCo-Vorgaben?


Die EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel) sieht selbst keine eigenen Abmahnmechanismen vor. Stattdessen wird sie in Deutschland über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt.

​Antragsberechtigt für Abmahnungen bei Verstößen gegen die neuen EmpCo-Vorgaben (z. B. wegen verbotenem Greenwashing, irreführenden Umweltaussagen oder unzulässigen Nachhaltigkeitssiegeln) sind daher die nach § 8 Abs. 3 UWG klagebefugten Stellen:

  1. ​Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) Jeder Unternehmer, der als Konkurrent mit dem Verletzer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
  1. ​Qualifizierte Verbraucherverbände (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG) Verbraucherschutzzentralen und andere eingetragene Verbraucherorganisationen (die in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind).
  1. ​Wirtschafts- und Gewerbeverbände (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen (z. B. Wettbewerbszentralen oder Branchenverbände), sofern ihnen eine erhebliche Anzahl von Unternehmern derselben Branche angehört.
  2. ​Industrie- und Handelskammern (IHKn) sowie Handwerkskammern (§ 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG).

​Hinweis für Verbraucher: Einzelne Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht berechtigt, Abmahnungen auszusprechen oder Unterlassungsansprüche nach dem UWG geltend zu machen. Sie können Verstöße jedoch an Verbraucherzentralen oder Wettbewerbsverbände melden.

(Dieser Text wurde mit Unterstützung von GEMINI erstellt.)



 

Die 3 Säulen der Nachhaltigkeit:


° sozial
° ökologisch
° ökonomisch


Der Einfluss des erweiterten §15 UWG wirkt sich also in der gesamten Nachhaltigkeitsbreite und -kommunikation aus.